Statuten

1 Name und Zweck

§ 1

Unter dem Namen „Vereinigung Rieden“ besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 66 ff ZGB.

 

§2

Der Verein hat folgende Zwecke:

-         Erhaltung und Förderung der Wohnlichkeit

-         Vertretung wichtiger Anliegen gegenüber Behörden und Intressengruppen

-         Pflege freund-nachbarlicher Beziehungen

-         Organisation von Veranstaltungen

 

II Mitgliedschaft

§ 3

Jeder Einwohner von Rieden kann ab vollendetem 16. Altersjahr Mitglied des Vereins werden.

Ehemalige Einwohner oder Sympathisanten können durch den Vorstand auf Gesuch als Mitglied aufgenommen werden.

Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

Wird der Jahresbeitrag während 2 (zwei) aufeinander folgenden Jahren nicht bezahlt, wird die Mitgliedschaft automatisch aufgelöst.

 

III Organisation

§ 4

Die Organe des Vereins sind:

a)Die Mitgliederversammlung

b)Der Vorstand, bestehend aus:Präsident,Vizepräsident,Kassier,Aktuar und bis drei Beisitzern

c) 2 Rechnungsrevisoren

 

§ 5

Die Vorstandsmitglieder und Revisoren werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.Wiederwahl ist zulässig.Der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.

 

§ 6

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Frühjahr statt.

 

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen oder wenn es von einem Fünftel der Stimmberechtigten verlangt wird.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschliesst über folgende Geschäfte:

 

a)     Protokoll

b)     Jahresbericht des Präsidenten

c)     Jahresrechnung und Bericht der Revisoren

d)     Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren

e)     Budget und Festsetzung der Jahresbeiträge

f)       Jahresprogramm

g)     Anträge von Mitgliedern

h)     Verschiedenes und Umfragen

 

§ 7

Die Einladung zu Versammlungen erfolgt mindestens 3 Wochen vorher, unter Angabe der Traktanden.

 

Vorschläge und Anträge von Mitgliedern, über welche an der Versammlung Beschluss gefasst werden soll, sind spätestens 14 Tage vor der Vrsammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

 

Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig und entscheidetbei Wahlen und Abstimmungen mit der Mehrheit der anwesenden Mitgliedern.

 

§8

DerVorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen.

 

Präsident oder Vizepräsident zeichnen rechtsverbindlich kollektiv zu zweien mit Aktuar oder Kassier.

 

§9

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

§10

Das Vereinsvermögen wird geäufnet durch:

-Mitgliederbeiträge

-Gönnerbeiträge

-übrige Einnahmen

Der Verein führt eine Kasse und eine Jahresrechnung.

 

§11

Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern.Das Vermögen und die Akten sind diesfalls dem Gemeinderat Obersiggenthal bis zur Neugründung eines Vereins mit ähnlichen Zielen zu treuen Händen zu übergeben.

 

Diese Statuten sind durch die Gründungsversammlung vom 23. November 1984 beschlossen und gleichzeitig in Kraft gesetzt worden.An der GV vom 21.3.05 wurde eine Statutenänderung beschlossen und in Kraft gesetzt.

 

                                    Vereinigung Rieden

                                     

Der Präsident: